Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

 1 / 9

Artikel 1
Zweck des Vertrages

(1) Zweck des Vertrages ist es, die Folgen des Verlustes des Sitzes von Parlament und Regierung durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen auszugleichen.

(2) Neben der Verlagerung von Bundeseinrichtungen nach Bonn soll der Ausgleich insbesondere in folgenden Bereichen realisiert werden:

- Bonn als Wissenschaftsstandort,

- Bonn als Kulturstandort,

- Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,

- Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele vereinbaren die Vertragsparteien Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrages.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Realisierung des angestrebten Ausgleichs eng und vertrauensvoll zusammen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.