Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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Artikel 3
Ausgleichsgrundsätze
(1) Die Aufteilung der nach Artikel 2 Abs. 1 verfügbaren Ausgleichsmittel - mit Ausnahme des Verkehrssektors - und die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:
a) Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den im Sinne des Artikel 1 angestrebten Strukturwandel zu unterstützen.
b) Bei der Auswahl der Maßnahmen sind Kosten-/Nutzengesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sie sollen sich an Quantität und Qualität der zu verlagernden Arbeitsplätze orientieren.
d) Sie sollen grundsätzlich in zeitlicher Parallelität zum Umzug von Parlament und Regierung Wirkung entfalten.
e) Die Maßnahmen zur Wirtschaftsstrukturförderung sollen frühzeitig Initialwirkung gegenüber der Region entfalten und eigenes Engagement fördern.
f) Die Maßnahmen sollen auf den Ausgleichsbereich der Region Bonn konzentriert werden. Eine Förderung von Strukturmaßnahmen außerhalb dieses Bereichs ist möglich, wenn dies von besonderer Bedeutung für die Strukturentwicklung der Region Bonn ist.
g) Für die Maßnahmen zur Planung und Erschließung von Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind die Grundsätze der Soforthilfe zugrunde zu legen.
(2) Ausgleichsleistungen des Bundes werden nur für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, deren Gesamtfinanzierung einschließlich der Betriebsausgaben auf Dauer gesichert ist.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen richtet sich nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
GV. NW. 1994 S. 970. |