Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Im Schwerpunktbereich Wissenschaft, Forschung, Technologie, Bildung besteht Einvernehmen über die Realisierung folgender Maßnahmen mit folgenden Höchstbeträgen (für Investitionen und Betrieb):

a) Errichtung eines Center of Advanced European Studies and Research (CAESAR) als Stiftung mit einem Gesamtaufwand von 750 Mio DM, darin enthalten Bundesmittel in Höhe von 685 Mio DM,

b) Errichtung einer Fachhochschule Rhein-Sieg mit einem Betrag von 515 Mio DM und einer Abteilung der Fachhochschule Rheinland-Pfalz im Kreis Ahrweiler mit einem Betrag von 185 Mio DM,

c) Errichtung eines Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Universität Bonn mit einem Betrag von 60 Mio DM,

d) Errichtung eines Nord-Süd-Zentrums für Entwicklungsforschung (ZEF) der Universität Bonn mit einem Betrag von 60 Mio DM,

e) Errichtung des Begabtenförderungswerks Berufliche Bildung mit einem Betrag von 16 Mio DM,

f) Errichtung des Deutschen Büros für Bildung und Wissenschaft in Europa mit einem Betrag von 5 Mio DM,

g) Erweiterung des Wissenschaftszentrums Bonn mit einem Betrag von 74 Mio DM.

Die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Maßnahmen und ihrer Finanzierung auf Dauer bleiben ergänzenden Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Abs. 3 dieses Vertrages vorbehalten. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die dauerhafte Finanzierung der unter Buchst. b)-f) aufgeführten Einrichtungen gemäß der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sichergestellt wird.

(2) Den Ausbau des Kulturstandorts Bonn beabsichtigt der Bund insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern:

a) Kulturverwaltung einschließlich Künstlerförderung,

b) Kulturforschung und Dokumentation,

c) Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen für die in Bonn vorgesehenen Politikbereiche.

Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen ist im Rahmen von ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 die Gewährleistung einer dauerhaften Gesamtfinanzierung sicherzustellen.

(3) Der Bund fördert den Ausbau der Region Bonn zu einem Standort mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur. Die Ausgleichsmittel des Bundes hierfür sollen insbesondere eingesetzt werden

a) zur Förderung von Projekten der Strukturförderungsgesellschaft Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler,

b) zur Gewährung von Zinszuschüssen für den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete,

c) zur Beteiligung an den Planungs- und Erschließungskosten der unter b) genannten Flächen,

d) zur Förderung der Umstrukturierung bestehender Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete für eine verbesserte Nutzung,

e) zur Förderung von Planung und Errichtung von Gewerbe- und Technologieparks und -zentren,

f) zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Fremdenverkehrs und zum Ausbau des Kongreß- und Tagungswesens,

g) zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Gesundheit und Erholung.

(4) Der Bund gewährt gemäß Artikel 2 Abs. 1 500 Mio. DM zur Finanzierung des Anschlusses des Flughafens Köln/Bonn - Konrad-Adenauer an die ICE-Neubaustrecke Köln-Rhein-Main. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt unter Einbeziehung der Bogentrasse für die S-Bahn-Verknüpfung des genannten Flughafens mit den Städten Köln und Bonn ergänzend Mittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bereit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.