Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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Artikel 9
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Sie gilt fort, soweit bis zu diesem Zeitpunkt einzelne investive Maßnahmen noch nicht vollständig realisiert sind.

Protokollnotizen zur Vereinbarung
über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn

Zu Artikel 2 Abs. 1

Die Länder und die Region Bonn erwarten, daß die Umzugsprojekte in Berlin und die Ausgleichsprojekte in Bonn finanziell gleichbehandelt werden. Wenn Kostensteigerungen im Laufe des Umzugsprozesses im Bundeshaushalt berücksichtigt werden, muß das auch für die Ausgleichsprojekte in der Region Bonn gelten.

Der Bund erklärt, daß es sich bei den genannten Gesamtleistungen von 2,81 Mrd. DM um einen abschließenden Festbetrag handelt.

Zu Artikel 4

Der Bund erklärt, daß bei der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen auch geprüft wird, ob und ggf. inwieweit eine der historischen Bedeutung der Gebäude angemessene Verwendung von Plenarsaal und Wasserwerk in Ansatz gebracht werden kann.

Zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a)

Bund und Land Nordrhein-Westfalen erklären, daß sie sich über folgende Elemente einer ergänzenden Vereinbarung zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) verständigt haben:

,,1. Es wird ein naturwissenschaftliches Forschungszentrum CAESAR gegründet (Center of Advanced European Studies and Research).

Aufgabe des Zentrums ist es, Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung mit Blick auf die Technologien des 21. Jahrhunderts zu betreiben. Das Zentrum soll europäisch ausgerichtet sein. Eine enge Zusammenarbeit mit den Universitäten und Forschungseinrichtungen im Raum Bonn/Köln/Aachen und eine angemessene Beteiligung der europäischen Wirtschaft werden angestrebt.

2. Der Betrieb des Zentrums wird über eine zu gründende Stiftung finanziert. Für das Stiftungskapital und die Investitionen stellen der Bund 685 Mio. DM und das Land 65 Mio. DM zur Verfügung.

3. Die Stifter berufen einen Gründungsausschuß, in dem Sachverstand aus Wissenschaft und Wirtschaft vertreten ist. Dem Gründungsausschuß obliegt die weitere inhaltliche Ausgestaltung des Gründungskonzepts, insbesondere zu den Forschungsthemen und zur Struktur des Zentrums. Der Gründungsausschuß wird die Möglichkeiten finanzieller Beiträge Dritter zum Stiftungskapital oder durch Beistellung zusätzlicher Arbeitsgruppen ebenso ausloten wie das Potential an geeigneten Wissenschaftlern für die Leitung der Arbeitsgruppen.

Es besteht Einvernehmen darüber, bei der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Gründungskonzepts die Anwendungsnähe der Arbeiten auf den Forschungsgebieten möglichst zu verstärken. Zu diesem Zweck ist auch eine Öffnung des Themenspektrums möglich."

Zu Artikel 5 Abs. 4

Das Land Nordrhein-Westfalen und die Region verweisen auf die zwischen ihnen gefundene Verständigung vom 23. Februar 1994.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 970.