Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den nachfolgenden Vorschriften erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen in der für die Bewerberin oder Bewerber geltenden Fassung erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.