Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

c) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und

4. das 20. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze noch nicht überschreiten würde. Gegebenenfalls darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn vorher eine Ausnahme nach der Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.