Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Unterbringungseinrichtung gelegen ist, bei der die Beschäftigung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. eine beglaubigte Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung nachgewiesen werden;

3. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung;

4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis;

5. eine Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;

6. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;

7. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.

(3) Besteht bereits ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Justizvollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.