Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.

(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das Justizministerium durch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch einen Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsenenvollzug soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.

(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten bzw. der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung ergänzt.

(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.