Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 20 (Fn 2)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird regelmäßig von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus dem Justizvollzug unabhängig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule bestimmen, dass in Abweichung zu Satz 1 neben einem Prüfungsausschussmitglied aus dem Justizvollzug eines der Prüfungsausschussmitglieder aus der Einstellungsbehörde die Arbeiten begutachtet und bewertet.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.

(3) Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.