Historische SGV. NRW.

21 / 30

Obsolet.

 

§ 21 (Fn 2)
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.

(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 940); geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.
Obsolet.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 4 (Absatz 3 geändert, Absatz 8 neu gefasst), § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 (neu gefasst), § 13 (Absatz 2 und 4 neugefasst, Absatz 5 geändert), § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 2, 3 und 5, § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 20 Absatz 1 (neu gefasst) und § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 3

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.

Fn 4

§ 29 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Juli 2018.