Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

25 / 73

§ 23 (Fn 27)
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muß enthalten

1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E-Mail-Adresse oder Postfach des Bewerbers.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 3 gemäß unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.

3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.

5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, daß er der Aufstellung zustimmt und daß er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,

2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,

3. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides Statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein,

4. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört,

5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.

(4) Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 3) und über die Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 3 Nr. 2) sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(5) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 24 und 28 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 548, ber. S. 964; geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); 2. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 3. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60); in Kraft getreten am 8. März 2005; Artikel 5 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114, ber. S. 255), in Kraft getreten am 7. März 2009; 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564, ber. S. 631), in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 1 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726, ber. S. 794), in Kraft getreten am 14. September 2016; Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790, ber. S. 1210), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NW. 1110.

Fn 3

SGV. NW. 204.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. August 1994.

Fn 5

§§ 1, 53 und 70 geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); in Kraft getreten am 3. August 1999.

Fn 6

§§ 2, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 7

§ 5, § 25, § 27, § 32, § 52 und § 64 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 8

§ 22, § 24 und § 66 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016; § 22 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 9

§ 31a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 10

Anlagen 1 bis 22 neu gefasst durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 14. September 2016.

Fn 11

§ 68 zuletzt geändert durch 3. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 230); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 12

§ 10 neu gefasst durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 13

§ 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021..

Fn 14

§ 16 Abs. 2 geändert durch 4. VO v. 28.2.2005 (GV. NRW. S. 60), in Kraft getreten am 8. März 2005.

Fn 15

§ 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 16

§ 13, § 17, § 19, § 57 und § 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 17

§ 48, § 56 und § 69 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 18

§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 19

§ 31, § 41, § 45, § 46, § 50, § 51, § 63 und § 67 geändert durch Artikel 1 der VO vom 4. März 2009 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 7. März 2009.

Fn 20

§ 12, § 15, § 35, § 54, § 55 und § 58 zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 21

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 22

§ 3 Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 23

§ 9 Überschrift geändert und Abätze 4 bis 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 24

§ 14 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 25

§ 18, § 26, § 28, § 29, 30, 37, 38, § 40, § 49 und § 68 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 26

§ 22a eingefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 27

§ 23 zuletzt Überschrift geändert, Absatz 4 aufgehoben, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 28

Anlagen 1, 4, 5, 7, 8, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15 und 17 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.