Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 26 (Fn 36)
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke, Datenschutz

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muss enthalten

1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden und

2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.

(3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind; Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen; der Wahlleiter hat die Angaben des Wahlvorschlagsträgers im Kopf der Formblätter zu vermerken,

2. die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sofern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden,

3. für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist; gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden; wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt,

4. ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt; gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt; die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig; un

5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, dass der Bewerber wählbar ist,

3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Absatz 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a abgegeben werden,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner nach Absatz 3 Nummer 2 und 3, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss und

5. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

1. den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen und

2. ihre Satzung und ihr Programm.

Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn

a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,

b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung oder

c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag

bestätigt, dass Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind.

(5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden. Reicht die Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingebracht zu werden.

(5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Einzelbewerber sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Mitteilungspflicht auf Angaben über Zuwendungen beschränkt, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

(5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden. Für Einzelbewerber sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Mitteilungspflicht auf Angaben über Zuwendungen beschränkt, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

(5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner nach Absatz 3 Nummer 3 und der Wählbarkeit der Bewerber nach Absatz 4 Nummer 2 sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlbezirksvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Bestehen Zweifel an der geleisteten Unterschrift, ermittelt die Gemeindebehörde den notwendigen Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung.

(7) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 592, ber. S. 967, geändert durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262; ber. 1998 S. 606), 8.6.1998 (GV. NW. S. 394), 27.8.1998 (GV. NW. S. 509), Vierte VO v. 16.7.1999 (GV. NRW. S. 416); 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 6. VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008 und 1. August 2014 (Artikel 1 Nr. 16); 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019 und 1. November 2020; Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 2

Anlagen 1 bis 26 c neugefaßt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995, Anlage 27 neugefaßt durch VO v. 3.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16.Juni.1998, Anlage 2 neugefasst durch VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003; Anlagen 1 bis 26c zuletzt neu gefasst durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; Anlagen 2, 3, 8a, 9a, 9b, 9c, 10c, 11a, 11b, 11c, 11d, 12a, 12b, 12c, 13a, 13b, 14a, 14b, 14c, 15, 19a, 19b, 19c, 26a, und 26b geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; Anlagen 8c und 26a geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; Anlage 2 geändert, Anlagen 3, 17d, 24b und 26c neu gefasst, Anlage 17d (alt) umbenannt in 17e, Anlage 17e (alt) umbenannt in 17f und geändert durch 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Anlagen 1, 2 bis 4, 6, 7, 8c, 9a bis 9c, 10a bis 10c, 11a bis 11d, 12a bis 12c, 13a, 13b, 14a bis 14c, 15, 16, 17b, 17c, 18a, 18b, 19b, 20a, 20b, 21 bis 23, 24a, 24b, 25 und 26a bis 26c neu gefasst durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013; alle Anlagen ersetzt durch Anlagen 1 bis 26e durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; Anlage 17d eingefügt und Anlagen 1, 2, 3, 9b, 10a, 10b, 10c, 10d, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 12a, 12b, 12c, 12d, 13a, 13b, 13c, 14a, 14b, 14c, 14d, 15, 17a, 23, 24b und 26c neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; Anlagen 5a, 5b und 5 c zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Anlagen 1 bis 26e ersetzt durch die Anlagen 1 bis 28 durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 3

SGV. NW. 1110.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

§§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 6

§§ 28, 36, 70 geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 7

Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 8

§ 94 eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 9

§ 18 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 10

§ 84 aufgehoben durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 11

§ 67 geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009.

Fn 12

§ 80 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 13

§ 49 geändert sowie Abschnitt XIII. (alt) umbenannt in Abschnitt XIV. (neu) und § 85 (alt) in § 94 (neu) durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 14

§ 52 zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 15

Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 16

§ 15, § 21 und § 75a zuletzt geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 17

§ 38 und § 51 geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 18

§ 34, § 48, § 54, § 58, § 60 und § 64 zuletzt geändert durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008.

Fn 19

§§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; § 75b neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 20

§ 75 e eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 21

§ 85 (jetzt § 94) Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; umbenannt in § 95 durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 22

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften.

Fn 23

GV. NW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 24

§ 78: geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. August 2014; zuletzt geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 1. November 2020; neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 25

§ 25 geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013.

Fn 26

§ 34a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; § 34a neu gefasst durch 7. ÄndVO v. 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 8. April 2008; geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019.

Fn 27

§ 76 eingefügt und § 78 neu bezeichnet, § 80 neu gefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998.

Fn 28

§ 32 Abs. 6 angefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; § 32 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

Fn 29

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungsvorschriften.

Fn 30

GV. NRW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 31

§ 9, § 10 Abs. 1, §§ 46, 47 und 55 geändert durch 5. VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 32

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 33

§§ 6 und 65 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020.

Fn 34

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 35

§§ 1, 2, 3, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 30, 31, 33, 40, 45, 61, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 36

§§ 26, 44, 71, 72 und 79 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.

Fn 37

§ 39 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024.