Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.

(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 448; siehe auch Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 95/SGV. NW. 300).

Fn2

s. hierzu Bek. v. 7. 3. 1992 (GV. NW. S. 100/SGV. NW. 300).