Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 5

Artikel 1

Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:

1. Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,

2. Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich.

Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 28.

Fn2

In Kraft getreten am 31. März 1984, siehe Bek. v. 11. 4. 1984 (GV. NW. S. 229).