Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 1
Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:
1. Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,
2. Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich.
Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer.
GV. NW. 1984 S. 28. |
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In Kraft getreten am 31. März 1984, siehe Bek. v. 11. 4. 1984 (GV. NW. S. 229). |