Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 3

Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt. Das Land Nordrhein-Westfalen behält die Einnahmen aus den durch die Artikel 1 und 2 übertragenen Aufgaben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 28.

Fn2

In Kraft getreten am 31. März 1984, siehe Bek. v. 11. 4. 1984 (GV. NW. S. 229).