Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, die der Aufsicht durch die Bezirksregierungen unterliegen und nicht gemäß § 210 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellenden Jahresabschluss einzureichen.

(2) Der Jahresabschluss nach Absatz 1 ist zusammen mit den gemäß Erlass des Finanzministeriums zu erstellenden Formblättern und Nachweisungen in einfacher Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149).