Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 5
Grundlagen des Geschäftsbetriebs
(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der
Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben
über:
1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer
Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und
mathematischen Formeln,
2. die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den
Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,
3. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das
Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu
einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden;
derartige Verträge sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,
4. eine beabsichtigte Rückversicherung und
5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus
dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen
sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.
Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Aufsichtsbehörde
einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:
1. die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung
verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese
Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2. die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,
3. die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
4. die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten
sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des
Versorgungsfalles,
5. den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum
Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,
6. die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks und
7. die Grundsätze für die Vermögensanlage.
Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Benehmen des zuständigen Fachministeriums
herbei.
(4) Die hauptamtlichen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter eines Versorgungswerks müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden einer hauptamtlichen Geschäftsleiterin oder eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.
In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149). |