Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Risikomanagement, Kapitalausstattung

(1) Die Versorgungswerke müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. Hierüber ist jährlich ein Risikobericht anzufertigen.

(2) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.

(3) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:
1. die Verlustrücklage,
2. der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist, und
3. stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.

(4) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung betragen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Die Versorgungswerke können eigene Modelle entwickeln, die der Zustimmung der Aufsicht bedürfen.

(5) Mit dem Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde der Risikobericht sowie eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149).