Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Vermögensanlage

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll - ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens eintreten kann - , ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des Sicherungsvermögens ergeben sich aus § 215 Absatz 1 und 2 sowie § 47 Nummern 11 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und den §§ 2 bis 6 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) aufgehoben worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.

(3) Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149).