Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.

(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.

(3) Die oder der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Abschlussprüferin oder ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die neue Abschlussprüferin oder den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich der oder dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüferin oder Prüfer zu erteilen hat.

(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt § 2 entsprechend.

(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat die Prüferin oder der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat die Prüferin oder der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.

(6) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerks unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks veranlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149).