Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
10 / 11 |
§ 10
Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle einschließlich eines angemessenen Risikomanagements, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden
oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das
den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die
Aufsichtsbehörde:
1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist,
eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die
Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
(Sanierungsplan) verlangen,
3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks
gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die
Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört, und
4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen
Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen
unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem
Versorgungswerk untersagen oder einschränken.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt:
1. von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie
Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke
Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken
nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst
die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach §
341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüferinnen oder Prüfern
bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des
Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer sinngemäß, und
5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke
Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu
erteilen ist. Der Aufsichtsbehörde sind die Tagesordnung spätestens 14 Tage vor
der Sitzung und nach der Sitzung das Protokoll zu übersenden.
Teil 3
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149). |