Historische SGV. NRW.
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§ 5
(1) Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst, und zwar als Vertreter oder als Verwalter von Planstellen, sind vornehmlich Beamte zu verwenden, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben.
(2) Beamte, die sich in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn befinden, dürfen nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden.
(3) Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der nach Absatz 1 oder Absatz 2 beschäftigte Beamte die Dienstbezeichnung ,,beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt ,,Gerichtsvollzieher (b)“.
GV. NW. 1984 S. 658; geändert durch Verordnung vom 16.
Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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SGV. NW. 311. |
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§ 14 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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§ 9 neu gefasst und § 9a eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |