Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

(1) Die am 3./4. November 1980 bei dem Amtsgericht Wuppertal ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher hat das Grundbuchamt von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf sie Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält.

(2) Für die Wiederherstellung und das Verfahren bis zur Wiederherstellung gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 14.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.