Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2

(1) Soweit der Inhalt des teilweise zerstörten Grundbuchs aus den vorhandenen Resten zweifelsfrei erkennbar ist, ist das Grundbuch danach wiederherzustellen. Die Wiederherstellung kann durch Ablichten oder Abschreiben erfolgen, wobei beide Verfahren miteinander verbunden werden können. Soweit vorgedruckte Teile des Grundbuchformulars zerstört sind, können diese beim Ablichten durch Schablonen oder Vordruckmasken ergänzt werden.

(2) Sind die Grundakten, das Handblatt oder Ablichtungen des ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs vorhanden und ergibt sich aus ihnen allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen der Inhalt des Grundbuchs zweifelsfrei, so ist das Grundbuch nach dem Inhalt der Grundakten, des Handblattes oder der Ablichtungen wiederherzustellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Das Grundbuchamt kann dem Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, diese vorzulegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 14.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.