Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 8

Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 7 Abs. 1 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stand des Grundbuchs bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 14.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.