Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Dortmund treten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung der im Februar 1985 zerstörten Grundbücher bei diesem Amtsgericht an die Stelle des § 15 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) die Vorschriften der Absätze 2 bis 4.

(2) Über Anträge auf Eintragungen in das wiederhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wiederherstellung zu befinden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für gegeben erachtet, so hat das Grundbuchamt zu verfügen, daß die Eintragung nach Wiederherstellung des Grundbuchs vorgenommen wird. Dabei ist ein Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch zurückbezogen wird. Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.

(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfügung entsprechenden Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, sobald die Verfügung zu den Akten genommen worden ist.

(4) Auf das Verfahren sind die für das Grundbuchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichnete Verfügung ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 253.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. März 1985.