Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für

1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau im Land Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen im Lande Nordrhein-Westfalen,

3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen,

4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Land Nordrhein-Westfalen und

5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 5 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. ein mit der Diplom-(haupt-)prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot abgelegt hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer in- oder ausländischen Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.

Für Bewerbungen von Staatsangehörigen der Europäischen Union wird auf § 12 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, und die hierzu ergangene Verordnung verwiesen.

(3) Erforderlich sind im Einzelnen für

1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Städtebau ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder ein Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege,

2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Stadtbauwesen ein Studium des Bauingenieurwesens,

3. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Straßenwesen ein Studium des Bauingenieurwesens,

4. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens und

5. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik. Anerkannt werden können auch Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik gegenseitig anzuerkennen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.