Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsbaureferendarinnen oder zu Regierungsbaureferendaren. Diese werden einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde oder durch Entlassung.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.