Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung

(1) Ausbildungsbehörden sind für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Laufbahnen die Bezirksregierungen, für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannte Laufbahn ist Ausbildungsbehörde der Landesbetrieb Straßenbau. Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist Ausbildungsbehörde der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Referendarinnen oder Referendare werden von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen. Im Bereich Stadtbauwesen ist eine vertiefte Ausbildung in einem der Fachbereiche Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft möglich.

(3) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.