Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 8
Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden. Die Teilnahme ist Pflicht. Sofern es im Hinblick auf die Größe der Arbeitsgemeinschaften und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist, können Zuweisungen zu einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen sowie Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(3) Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen gelten die Absätze 1 und 2 nur für Arbeitsgemeinschaften, zu denen die Ausbildungsbehörde einzeln abordnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.