Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 9
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt zur Ausbildungsleitung eine geeignete Person, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Diese bestellt zur Ausbildungsleitung in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und zur Ausbildungskoordination in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine geeignete Person, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr beauftragten Person.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen können berücksichtigt werden.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Die Ausbildungsbehörde führt eine Übersicht über die jeweilige Ausbildung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.