Historische SGV. NRW.

11 / 29

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 11
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 9 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(3) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.