Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 12
Entlassung

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder

3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 16) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 24 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen.

Teil 3
Große Staatsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.