Historische SGV. NRW.
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§ 13
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügen.
In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266). Aufgehoben durch
Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9.
Dezember 2021. |