Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.

 

§ 15
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 12) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen spätestens zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt zu.

(4) Die Leitung des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 10 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juni 2016 (GV. NRW. S. 266).

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021.