Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1(Fn 3)
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden darf,

3. mindestens

a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und

4. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 298); geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.