Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

20 / 30

§ 20
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er ist eine Verständnisprüfung und orientiert sich an praktischen Fällen aus dem Alltag der Justizvollzugsverwaltung.

(3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten, insofern diese hierfür ein dienstliches Interesse nachweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 298); geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.