Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Dienstzeit

(1) Während der Dienstzeit soll die Beamtin oder der Beamte ergänzend zu ihrer oder seiner durch Vor- und Ausbildung erworbenen Qualifikation zusätzliche für die zu übertragenden Ämter notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Aufgabenwahrnehmung erwerben. Dieser Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Beförderung oder einen beabsichtigten Aufstieg.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Im Falle der beruflichen Entwicklung nach den §§ 25 bis 27 rechnen die Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt, in dem die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen des § 24 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt sind, frühestens jedoch mit Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.

(3) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.

(4) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung,

1. die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr,

2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist und

3. in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2 und § 6 Absatz 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt.

(6) Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.