Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 45
Befähigung für Akademische Rätinnen und Akademische Räte als wissenschaftliche
oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 44 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist), besitzt, wer

1.

a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder

b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,

2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.

(3) An die Stelle der Promotion kann treten

1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder

2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 461); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.

Fn 2

§ 52 Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 3

§ 17 Absatz 6 neu eingefügt und bisherigen Absatz 6 umbenannt in Absatz 7 durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. Mai 2022.