Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Frauen und Mädchen, Kinder und Jugendliche, Eltern

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderung zu berücksichtigen, insbesondere ihre volle Entfaltung sowie die Förderung und Stärkung ihrer Autonomie durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Zudem können Frauen, Mädchen, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und Eltern mit Behinderungen ihre Rechte in dem Inklusionsbeirat nach § 10 wahrnehmen.

(2) Die Träger öffentlicher Belange berücksichtigen bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig. Sie wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt neben Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen und bei den sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt werden. Die Beteiligungsformen sollten entsprechend ihres Alters, Reife und Entwicklungsstand ausgestaltet sein.

(3) Zu Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen und deren Kindern zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 442); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 angefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 3

§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 4

§ 10 Absatz 3 und Absatz 6 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 15. April 2022.