Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 5)
Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu §§ 2, 4, 9 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen

1. die Jahresschmutzwassermenge und

2. die Überwachungswerte (§ 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes).

Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrunde gelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.

(4) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.

(5) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flusskläranlagen zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlagen berechnet wird. In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören, dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flusskläranlagen gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. Der für die Flusskläranlagen Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flusskläranlagen eingeleitete Niederschlagswasser. Die in § 8 Absatz 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht gilt auch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flusskläranlagen vorliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die vorübergehend noch nicht kanalisierten Einzugsbereiche einer ehemaligen Flusskläranlage gemäß § 45 Absatz 2 des Landeswassergesetzes, wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige die gemäß § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes ausweist.

(6) Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Messergebnisse und Daten mitzuteilen. Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(7) Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes  gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, dass die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(8) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes muss gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 7 durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum einmal in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes. Diese Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, erklärt, ist die Abwassermenge kontinuierlich zu messen. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 8: Absatz 2 geändert, Absätze 3 bis 5 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.