Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 2)
Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser
(zu §§ 7, 8 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 49 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes übertragen worden ist.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn

1. die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Nummer 3 und des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen; solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, müssen die Anlagen den nach Maßgabe des Landeswassergesetzes eingeführten Regeln der Technik für die Trenn- und Mischkanalisation entsprechen,

2. die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und

3. eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Absatz 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

(3) Werden bei Absatz 2 Nummer 1 die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) noch nicht erfüllt, gelten sie als erfüllt, wenn ein insoweit unbeanstandetes Abwasserbeseitigungskonzept des nach § 47 oder § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes Verpflichteten Maßnahmen enthält, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherstellen sollen, und diese fristgerecht umgesetzt werden. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch erforderliche Untersuchungsmaßnahmen. Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten die Anforderungen nach Satz 1 und 2 als erfüllt. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 reduziert sich der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes festzusetzende Betrag um 75 Prozent. Für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über  eine nichtöffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes) gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Enthält bei Absatz 2 Nummer 2 die Erlaubnis oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.

(5) Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen.

(6) Werden Anlagen zur Behandlung oder Rückhaltung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Aufwendungen für Maßnahmen im Gewässer gemäß § 54 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen und in einem insoweit unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept enthalten sind, können entsprechend Satz 1 verrechnet werden. Die § 3 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei Anschlüssen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres auszugehen. Im Fall von § 47 Absatz 2 Satz 3 des Landeswassergesetzes gibt die unbeanstandete Anzeige die Verhältnisse am 31. Dezember des Kalenderjahres wieder.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 8: Absatz 2 geändert, Absätze 3 bis 5 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.