Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Teil 5

Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 8: Absatz 2 geändert, Absätze 3 bis 5 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.