Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung setzt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ um. Sie regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen und die Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß Absatz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602).
In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626). |