Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Deutsche Sprachkenntnisse

Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind für den Zugang zur Berufsausübung nachzuweisen, sofern Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vorlage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht. Der Nachweis kann auch erbracht werden durch eine schriftliche und mündliche Prüfung, die ein von einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik  bestellter Prüfungsausschuss nach Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch die obere Schulbehörde vornimmt. Dasselbe gilt für die Erbringung des Nachweises im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.

Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen

Kapitel 1
Anpassungslehrgang

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).