Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 5
Organisation und Bewertung

(1) Das Berufspraktikum ist in geeigneten Einrichtungen im näheren Umkreis der Fachschule abzuleisten, die die Zusatzausbildung durchführt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass der Anpassungslehrgang in einer außerhalb des näheren Umkreises der Fachschule gelegenen Einrichtung erfolgt, sofern die fachlichen Voraussetzungen zur Ausbildung vorliegen.

(2) Die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der Fachschule zu. Dabei ist die Fachschule rechtzeitig zu beteiligen. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind während des Anpassungslehrgangs Fachschülerinnen und Fachschüler des Berufskollegs.

(3) Der Anpassungslehrgang wird nach einem Ausbildungsplan zum Ausgleich der von der oberen Schulaufsichtsbehörde im Bescheid gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschiede durchgeführt. Er wird von der Fachschule begleitet. Die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht gemäß § 31 Absatz 4 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg ist verpflichtend.

(4) Der Anpassungslehrgang kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch im europäischen Ausland durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 geregelten Anforderungen erfüllt sind. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist eine zuständige Person in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Die Durchführung des Abschlussprojekts muss gewährleistet sein. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs, der Präsentation der Projektarbeit und des Kolloquiums erfolgen an der jeweils zuständigen Fachschule.

(5) Während des Anpassungslehrgangs ist im Rahmen der Zusatzausbildung eine Projektarbeit zu fertigen. Dafür hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer praxisgerechte Lösungen einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld zu planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchzuführen und das Ergebnis eigenständig zu beurteilen, zu reflektieren, zu dokumentieren und zu präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und in einem Tätigkeitsfeld erstellt werden, in dem nach dem Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers festgestellt wurden.

(6) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen von bis zu vier Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsumfangs vorgegeben. Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festzustellen und zu bewerten sind.

(7) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat zu erklären, dass die Projektarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.

(8) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(9) Ist die Projektarbeit nicht mit mindestens ,,ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Einvernehmen mit der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgesetzt.

(10) Ist die Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet, entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss gemäß § 32 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung. Diese Prüfung wird gemäß § 33 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg durchgeführt. Das Kolloquium wird zur Projektarbeit durchgeführt.

(11) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, wenn die fachliche Leistung während des Lehrgangs, die Projektarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet sind. Wird der Lehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, kann er von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde für die Dauer von bis zu einem Jahr verlängert werden.

(12) Die Leistungen am Ende des Anpassungslehrgangs werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu einer Gesamtbewertung mit der Benotung gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW zusammengefasst. Das Thema der Projektarbeit und die Benotung werden in die Teilnahmebescheinigung übernommen. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs eine Teilnahmebescheinigung mit folgendem Vermerk: „Sie/Er hat den Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert.“. Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer darüber einen Bescheid mit Begründung. Das Ergebnis des Anpassungslehrgangs ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben, die gemäß § 1 Absatz 2 über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen entscheidet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).