Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 7
Änderung der Ausübung des Wahlrechts

(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und unter Einhaltung der Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.

(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Kapitel 2
Eignungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).