Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Zweck, Prüfungsausschuss

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen auszuüben. Sie erstreckt sich auf die gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgelegten wesentlichen Unterschiede. Die Eignungsprüfung hat zu berücksichtigen, dass der Prüfling bereits über eine Qualifikation zur Ausübung seines Berufes verfügt.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Eignungsprüfung gemäß §§ 18 und 34 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, abgelegt. Die Eignungsprüfung umfasst neben der praktischen Prüfung maximal zwei schriftliche und mündliche Arbeiten.

(3) Die Durchführung der Eignungsprüfung erfolgt nach den §§ 16 bis 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2016 (GV. NRW. S. 626).