Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Selbständige Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts.

(2) Unselbständige Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vermögenswerte, deren sich der Stifter zugunsten eines uneigennützigen auf die Dauer angelegten Zwecks entäußert, der nach seinem Willen durch einen anderen treuhänderisch zu erfüllen ist.

(3) Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige und unselbständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Körperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können. Den örtlichen Stiftungen sind gleichgestellt die diesen entsprechenden, von Gemeindeverbänden verwalteten Stiftungen.

(4) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Den kirchlichen Stiftungen sind gleichgestellt die entsprechenden Stiftungen zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft.

(5) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, die ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

2. Abschnitt
Selbständige Stiftungen

1. Titel
Genehmigung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.