Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

 

§ 5
Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft soll mindestens deutlich machen

1. den Namen der Stiftung,

2. den Sitz und den Zweck der Stiftung,

3. die Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse,

4. das Vermögen der Stiftung,

5. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und, falls dieses Vermögen selbst für den Stiftungszweck verwendet werden darf, die Voraussetzungen hierfür.

(2) Das Stiftungsgeschäft soll ferner Bestimmungen enthalten über

1. die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten,

2. die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,

3. die Auflösung der Stiftung,

4. den Anfall des Vermögens bei Erlöschen der Stiftung.

(3) Die Bestimmungen des Stiftungsgeschäftes sollen in einer Satzung zusammengefaßt werden. Die Satzung kann weitere Vorschriften enthalten.

2. Titel
Verwaltung der selbständigen Stiftung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 274.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.